Umfassende Beratung zum MDK, zu Kranken- und Pflegekasse, ambulante Pflege und Pflegestufen
Mit Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes hat der Gesetzgeber eine Begutachtung durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) als Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen bindend vorgeschrieben. Wir können anwesend sein bei der Begutachtung durch den MDK und sind Ihnen Hilfe und Partner.
Allein der Hilfebedarf bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität (entspricht der Grundpflege), einschließlich hauswirtschaftlicher Versorgung, ist für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit maßgeblich.
Sie haben Anspruch auf Geld- oder Sachleistungen in unterschiedliche Höhe entsprechend der genehmigten Pflegestufe.
Wir besprechen mit Ihnen Ihr individuelles Leistungspaket und informieren Sie über die Zahlungsübernahme durch die Pflegekasse oder die ärztliche Verordnung der Behandlungspflege. Hier übernimmt die Krankenkasse die Zahlung.
Kombinationspflege
Nimmt der Pflegebedürftige die ihm zustehenden Sachleistungen durch den Pflegedienst nur teilweise in Anspruch, so erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld ( = Kombinationsleistung: Sach- und Geldleistung). An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden.
Verhinderungspflege
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege (Verhinderungspflege) für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Auch die Pflegekassen haben die Versicherten und deren Angehörigen in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen, insbesondere über die Leistungen der Pflegekasse sowie über Leistungen und Hilfen anderer Träger zu unterrichten und zu beraten.
Pflegeberatung nach § 37
Beziehen Sie Pflegegeld aus den Stufen 0 - 3, so haben Sie Anspruch auf eine Pflegeberatung durch den Pflegedienst, je nach Pflegestufe halb- oder vierteljährlich.
Im Zuge dieser Beratung wird auch der Pflegenachweis für Ihre Kasse ausgestellt.
Mit Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes hat der Gesetzgeber eine Begutachtung durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) als Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen bindend vorgeschrieben. Wir können anwesend sein bei der Begutachtung durch den MDK und sind Ihnen Hilfe und Partner.
Allein der Hilfebedarf bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität (entspricht der Grundpflege), einschließlich hauswirtschaftlicher Versorgung, ist für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit maßgeblich.
Sie haben Anspruch auf Geld- oder Sachleistungen in unterschiedliche Höhe entsprechend der genehmigten Pflegestufe.
Wir besprechen mit Ihnen Ihr individuelles Leistungspaket und informieren Sie über die Zahlungsübernahme durch die Pflegekasse oder die ärztliche Verordnung der Behandlungspflege. Hier übernimmt die Krankenkasse die Zahlung.
Kombinationspflege
Nimmt der Pflegebedürftige die ihm zustehenden Sachleistungen durch den Pflegedienst nur teilweise in Anspruch, so erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld ( = Kombinationsleistung: Sach- und Geldleistung). An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden.
Verhinderungspflege
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege (Verhinderungspflege) für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Auch die Pflegekassen haben die Versicherten und deren Angehörigen in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen, insbesondere über die Leistungen der Pflegekasse sowie über Leistungen und Hilfen anderer Träger zu unterrichten und zu beraten.
Pflegeberatung nach § 37
Beziehen Sie Pflegegeld aus den Stufen 0 - 3, so haben Sie Anspruch auf eine Pflegeberatung durch den Pflegedienst, je nach Pflegestufe halb- oder vierteljährlich.
Im Zuge dieser Beratung wird auch der Pflegenachweis für Ihre Kasse ausgestellt.
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